I. Bedingungen für alle Kunden
1. Nur bei Verträgen über Warenlieferungen mit Verbrauchern sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss an
die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferungen
4 Monate nach Vertragsschluss noch nicht abgeschlossen sind, wird bei Änderung der damals
maßgeblichen Verhältnisse die jeweils gültige Preisliste anwendbar, bei Preiserhöhungen nur dann,
wenn sie im Verhältnis zu den Veränderungen angemessen sind.
2. Unsere Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur annähernd. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag
bei Nichteinhaltung einer verbindlich zugesagten Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich
eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat.
Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigen uns, außer zum Rücktritt vom
Vertrag, zur Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Störung. Überschreiten sich daraus
ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so ist auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich
des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
3. Sind wir mit der Auslieferung eines Fahrzeugs länger als 24 Stunden in Verzug, tragen wir nach
unserer Wahl 80 % der tatsächlichen Kosten für ein gleichwertiges Mietfahrzeug, oder wir stellen ein
Ersatzfahrzeug, bis wir dem Kunden die Fertigstellung mitteilen. Weitergehende Verzugsschäden
werden nicht ersetzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
4. Holt ein Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung
- bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen - ab, kann
der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.
5. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Rahmen
der Gewährleistung ersetzte Teilen gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, wird sie von uns verweigert oder liegen besondere Umstände vor, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung weitergehender Rechtsbehelfe
rechtfertigen oder ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung verstrichen,
dann ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren
Schaden.
Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Käufer eine
entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, nicht widerlegt.
6. Gewährleistungsansprüche für Sachmängel von Werkstattleistungen ( Werkverträge ) verjähren
innerhalb eines Jahres ab der Abnahme; die Regelung gem. I. 10. bleibt unberührt.
7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder
künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor. Bei
Zugriffen Dritter auf unter Eigentumvorbehalt stehender Ware, insbesondere durch Pfändungen oder
einen Gerichtsvollzieher, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Schuldtitel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
9. Voraussetzung für einen vereinbarten Skontoabzug ist, dass gegen den Kunden keine sonstigen
fälligen Forderungen bestehen.
10 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus
sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie
vorliegen oder wir nach den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes zwingend haften. Unsere
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen Fällen ist unsere Ersatzpflicht beschränkt auf den
typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
11. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme ¤10.000,00 übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50 % davon
sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie zum Beispiel durch Materialbeschaffung
erforderlich sind.
12. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen
für anstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen.
II Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen im Rahmen
ihres Handelsgewerbes, für juristische Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit uns geschlossenen Verträge auch in künftigen
Geschäftsverbindungen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen.
2. Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Abweichend von den Bedingungen für alle Kunden gelten die am Tag der Lieferung beziehungsweise
Abnahme geltenden Preislisten.
4. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der
Waren nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
5. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen
Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Materialpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer
aufgeführt sind. Wir sind daran für 3 Wochen nach Abgabe gebunden. Kosten für den Voranschlag
können dem Kunden bei Nichterteilung des Auftrags belastet werden.
6. Für Mängelrügen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass auch versteckte
Mängel an Werkleistungen unverzüglich nach Erkennen derselben schriftlich zu rügen sind.
7. Gewährleistungsansprüche für Sachmängel von Werkstattleistungen ( Werkverträge ) verjähren bei
Fahrzeugen nach einer Fahrleistung von 10.000 km, bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit
Nebenantrieb nach 600 Betriebsstunden, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab der Abnahme.
Die Regelung I. 10. bleibt unberührt. Gleiches gilt für Austauscherzeugnisse in Kraftfahrzeugnissen.
8. Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Garantie dar.
9. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Regelung I.10. bleibt unberührt. Beim Verkauf gebrauchter
Sachen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
10. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen unter Eigentumsvorbehalt stehende
Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden. An den dadurch
entstehenden neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert
der von uns gelieferten Sache.
Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß
aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verfügt werden. Insbesondere dürfen sie nur dann
veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber
vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt
werden.
Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden
Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen
dürfen vom Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs im eigenen Namen, jedoch
für unsere Rechnung, eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt
werden. Insbesondere dürfen sie nicht noch einmal abgetreten werden, auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des
Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns
zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber bestehen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche
des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In
diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur
Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderungen selbst
einziehen.
Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß vorstehenden Bestimmungen oder die
Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache berührt die Durchführung des Vertrages nicht,
insbesondere ist dies nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Kunden.
Überschreitet ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen einen
entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl f r e i .
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich
mitzuteilen.
11. Dem Kunden steht wegen Gegenforderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit diese
Gegenforderungen nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Die Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13. Bei Hereingabe von Wechseln gehen die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung voll
zu Lasten des Kunden.
14. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Derselbe
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Die Ablieferung der Nachtexpress-Sendung erfolgt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in
Abwesenheit des Warenempfängers, ohne Empfangsquittung. Der Kunde benennt dem von uns
beauftragten Dienstleister ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/Abstellbox
und stellt diese zur Verfügung, Ist kein verschließbares Nachtexpress-Depot beim Kunden vorhanden
oder dieses dem von uns beauftragten Dienstleister nicht benannt worden, erfolgt der
Haftungsübergang für die Warenlieferung mit der Ablieferung der Warensendung durch den
beauftragten Dienstleister beim Kunden. Der Kunde haftet für den Untergang der Ware oder die
Beschädigung der Ware (z.B. durchRegen) ab dem Zeitpunkt der Ablieferung selbst.
16. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dort sind auch sämtliche Fakturen zahl- und klagbar.
17. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine dem verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst
nahestehende Regelung.
18. Für Streitigkeiten mit dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Ihre Ernst Lorch KG (Stand März 2007)
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